Entgeltumwandlung – lohnt das noch?
Was macht unsere Berechnungen besonders?
Natürlich erhalten Sie den Vorschlag des Versorgungsträgers – egal ob Direktversicherung, Pensionskasse, U-Kasse oder wofür sich die Firma entschieden hat – der Ihnen sagt, welche Tarifleistung und welche mögliche Gesamtleistung sie für Ihren Beitrag zu erwarten haben. Gibt es einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers, wird der selbstverständlich berücksichtigt.
Darüber hinaus errechnen wir auch, wie hoch die Einsparungen bei der Steuer und den Sozialabgaben sind, um so ihren effektiven eigenen Aufwand zu bestimmen. Damit wir nicht zu einer Nuttorechnung kommen, versuchen wir auch abzuschätzen, wie hoch die Nettoleistung ausfallen dürfte.
Das ist aber das Mindeste, was Sie bei einer solchen Berechnung erwarten können.
Was bieten wir Ihnen zusätzlich?
Minderung der Altersrente
Wenn Sie mit Ihrem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, dann sparen Sie Sozialversicherungsbeiträge. Aber was man nicht vergessen sollte, die geringeren Beiträge führen leider auch zu geringeren Leistungen. Deswegen rechnen wir für Sie aus, um wie viel Ihre Leistungen vermutlich sinken werden, wenn Sie die Entgeltumwandlung nutzen. Natürlich ist das nur eine Modellrechnung, denn auch wir haben keine Glaskugel, die uns und Ihnen sagt, wie sich die Rentenversicherung in den nächsten Jahren – oder gar Jahrzehnten – entwickeln wird.
Nur eines ist sicher: Durch reduzierte Beiträge werden Ihre zu erwartenden Leistungen auf jeden Fall sinken.
Die zusätzliche Versorgungsleistung der betrieblichen Altersversorgung errechnet sich nach folgender Formel:
Zusatzleistung bAv = Nettorente bAv – Minderung der gesetzlichen Rente
Zusatzkosten bei der Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Durch die Entgeltumwandlung werden nicht nur Ihre Beiträge in der Rentenversicherung sondern auch in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gemindert. Das reduziert natürlich auch die Kosten. Aber in der Krankenversicherung reduziert sich dadurch Ihr Anspruch auf Krankengeld – also die Lohnfortzahlung bei einer längeren Krankheit. Genauso wird ein Anspruch auf ein eventuelles Arbeitslosengeld I reduziert, wenn Sie einmal arbeitslos werden sollten. Bei der Pflegeversicherung ergeben sich keine Minderungen, da die Höhe der Leistung sich nach der Pflegestufe und nicht nach dem gezahlten Beitrag richtet.
Diese Minderungen beim Kranken- und Arbeitslosengeld kann man nicht mit den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verrechnen, denn diese wird ja erst nach Rentenbeginn gezahlt. Das Kranken- und das Arbeitslosengeld kann aber nur in der aktiven Dienstzeit sinken.
Deswegen haben wir die „fiktiven“ Kosten für den Abschluss einer freiwilligen Krankentagegeld- und einer Arbeitslosenversicherung erfasst und als Zusatzkosten in der Anwartschaftsphase eingebaut. Die Kosten der Betriebsrente errechnen sich dann:
Aufwand bAv = Tarifbeitrag
– Arbeitgeberzuschuss
– Steuerminderung
– Einsparung SV-Beitrag
+ Zusatzbeitrag Krankentagegeld
+ Zusatzbeitrag Arbeitslosengeld
Wir gehen nicht unbedingt davon aus, dass diese Zusatzversicherungen wirklich von Ihnen abgeschlossen werden, aber sie sind ein Hilfsmittel um die Kosten dieser Leistungsminderung zu erfassen.
Wie sieht das Ergebnis aus?
Wenn Sie sich das einmal anschauen möchten, wie das in der Praxis aussieht, dann haben wir hier einmal eine Ergebniszusammenfassung und einmal eine Broschüre, wie wir Sie für die Mitarbeiter/innen eines unserer Kunden erstellt haben.
Wir geben zu, dass eine solche Darstellung nicht ganz einfach ist, aber wir bieten jedem unserer Kunden an, die einzelnen Berechnungen gemeinsam zu besprechen. Wenn Sie bei uns in der Nähe wohnen, dann führen wir das Gespräch entweder bei Ihnen oder Sie kommen bei uns vorbei. Ist das nicht so ohne weiteres möglich, dann betrachten wir die Unterlagen mit Hilfe einer Online-Sitzung, bei der wir Ihnen Zugang zu unserem Rechner geben und im Telefongespräch das gesamte Angebot durchgehen.
Das haben wir schon öfter gemacht. Das ist natürlich nicht so gut wie ein persönliches Gespräch, aber so können wir Ihnen auf jeden Fall eine qualifizierte persönliche Beratung anbieten.
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer/in eine Beratung von uns wünschen, dann können Sie uns Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen. Dazu gehört auf jeden Fall neben einer Datenfreigabe, eine aktuelle Gehaltsabrechnung, der wir dann auch alle sozialversicherungsrechtlichen Daten entnehmen können. Haben Sie bereits eine Versorgung eingerichtet, dann benötigen wir eine Kopie des bestehenden Vertrages und die Genehmigung, die aktuellen Werte bei der Versicherungsgesellschaft zu erfragen. Haben Sie eine aktuelle Überschussmitteilung, dann reicht uns die auch. Kontaktieren Sie uns dazu gerne über diese Seite.
Soll eine neue Versorgung eingerichtet werden, müssen Sie uns bitte diesen Fragebogen ausfüllen, damit wir sehen können, was von Ihnen geplant wird. Aber auf jeden Fall können Sie über diese Seite mit uns Kontakt aufnehmen und uns anrufen oder eine vorbereitete Mail zukommen lassen. Sie können an die vorbereitete Mail auch gerne schon Ihre Unterlagen anfügen. Wir werden die auf jeden Fall vertraulich behandeln und die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes beachten.
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Zum 1.1.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Dieses Gesetz bringt Ihnen den Vorteil, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen bei neuen Verträgen ab dem 1.1.2019 einen Zuschuss zu einem Entgeltumwandlungsvertrag zahlen muss. Bei bestehenden Verträgen wird der Zuschuss ab dem 1.1.2022 fällig. Das bedeutet also; sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber bis jetzt keinen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen, haben Sie ab dem oben genannten Datum einen gesetzlichen Rechtsanspruch. Sie können auch nicht gezwungen werden, auf Ihren Entgeltumwandlungsvertrag zu verzichten, denn auf den haben Sie bereits seit 2005 einen gesetzlichen Anspruch.
Und mit so einem Zuschuss lohnt sich Entgeltumwandlung auf jeden Fall.