Die gesetzliche Regelung
Der lohnsteuerfreie Rahmen für Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds wird von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) erhöht. Gleichzeitig entfällt aber der bisherige Aufstockungsbetrag von € 1.800 und damit die Unterscheidung nach Alt- und Neuzusagen vor/nach 01.01.2005. Pauschalbesteuerte Beiträge an Direktversicherungen und Pensionskassen nach § 40b EStG a.F. werden mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag auf den Höchstbetrag gem. § 3 Nr. 63 EStG angerechnet (Wegfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat eine pauschalbesteuerte Direktversicherung (DV. § 40b EStG a.F.) mit einem Jahresbeitrag von € 600. Bislang konnten zusätzlich 4% der BBG (2018: 4% von € 78.000), also € 3.120 lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG aufgewendet werden. Der Aufstockungsbetrag in Höhe von € 1.800 konnte wegen der DV nicht genutzt werden.
Ab 2018 können dagegen 8% BBG abzüglich € 600, also € 6.240 – € 600 = € 5.640 zusätzlich zur DV steuerfrei aufgewendet werden (BBG-Wert 2018).
Sozialversicherungsrechtlich bleiben allerdings weiterhin nur 4% der BBG abgabenfrei.
Die Vervielfältigungsregelung bei Ausscheiden wird vereinfacht: lohnsteuerfrei können bis zu 4% der BBG multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre des Dienstverhältnisses, maximal 10 Jahre, eingezahlt werden.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer scheidet 2018 nach 12 Jahren aus der Firma aus. Er erhält eine Abfindung von € 40.000, die er zur Aufstockung seiner bAV nutzen will.
Die Abfindung kann in Höhe von € 31.200 (4% von € 78.000 x 10 Jahre) zum lohsteuerfreien Ausbau der bAV verwendet werden. Die Differenz in Höhe von € 8.800 muss versteuert werden. Die gesamte Abfindung ist sozialversicherungsfrei.
Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen können in Zukunft 8% der BBG, multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat, wiederum maximal 10 Jahre, lohnsteuerfrei nachentrichtet werden.
Bewertung
Nach unserer Einschätzung wird diese Regelung nur für Arbeitnehmer/innen mit höherem Einkommen wirklich einen spürbaren Vorteil bringen. Deswegen wird sie für die Masse der Versorgungsanwärter/innen keine Auswirkungen haben. Diese nutzen in aller Regel den bisherigen Rahmen nicht einmal vollständig aus, auch wenn der Bedarf an zusätzlicher Altersversorgung eine Ausnutzung des Höchstbetrages nötig machen würde. Wer bisher aber nur 100,00 € oder 150,00 € seines Gehaltes umwandelt, für den ist es gleichgültig, ob er € 260,00 oder € 520,00 umwandeln kann. Er/Sie wird weiterhin das Gefühl haben seinen persönlichen Maximalbetrag schon zu nutzen.
Für Personen mit einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (ja immerhin auch schon € 78.000 p.a. und damit mehr als das Doppelte des Durchschnittsentgeltes der gesetzlich versicherten Arbeitsnehmer) wäre es sciher auch sehr hilfreich gewesen, wenn diese lohnsteuerliche Förderung mit einer verbesserten Absetzbarkeit bei den Sozialversicherungsbeiträgen kombiniert worden wäre. Das hätte sicher zur stärkeren Verbreitung bei mitlleren Einkommen beigetragen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, können Sie sowohl als Arbeitgeber/in als auch als Arbeitnehmer/in über den entsprechenden Link zu uns Kontakt auf.