Ein unendlicher Streitpunkt in der bAv ist die Doppelverbeitragung von Entgeltumwandlungsverträgen. Dieses spielt für neue Verträge nach § 3 Nr 63 EStG keine Rolle mehr. Diese Doppelverbeitragung kam aber z. B. noch bei Direktversicherungen zum Tragen, bei denen sich Arbeitnehmer für eine Riester-Förderung entschieden hatten. Das war allerdings in der Vergangenheit kaum der Fall. So wuden im Jahr 2013 nur 0,1% aller Direktversicherungen im Rahmen der Riester-Förderung durchgeführt.
Eine solche Lösung war auch nicht zu empfehlen, denn bei der privaten Riester-Förderung gab es diese Doppelverbeitragung nicht.
Deswegen lautete in der Vergangenheit der richtige Rat: Riester-Förderung ist private Altersversorgung.
Änderung durch das BRSG
Leistungen aus bAv-Riesterverträgen werden in der Leistungsphase nicht mehr mit gesetzlichen Kranken- und Pflegebeiträgen belastet. Dies trifft auch für bestehende Verträge zu. Das gibt für diese Verträge eine erhebliche Entlastung. Insofern ist damit zu rechnen, dass die Riester-Förderung bei Entgeltumwandlung in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird.
Dieser Weg kann sich besonders empfehlen, wenn Arbeitnehmer/innen nur wenig verdienen und mehrere Kinder haben, weil dann die Zulagen die steuerliche Förderung einer klassischen Entgeltumwandlung übertreffen können.
Interessant kann die Lösung auch für Personen mit Unterbrechungen im Berufsleben sein. Denn bei Riester-Verträgen ist eine Förderung ja auch in den Zeiten möglich, in denen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.
Erhöhung der Grundzulage
Die jährliche Grundzulage wird auf € 175 erhöht (aktuell € 154). Daneben werden die Kinderzulagen in unveränderter Höhe weiter gewährt. Auch das Günstigerprinzip bzgl. des steuerlichen Sonderausgabenabzugs bleibt unverändert bestehen.
Weitere Fragen
In diesem Zusammenhang stellt sich aber auch die Frage, ob auch Änderungen der Doppelverbeitragung zu erwarten sind. Die Politik wird zwar von sich aus kaum aktiv werden, aber es sind eine ganze Reihe von Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, denn eine solche Doppelverbeitragung dürfte nicht verfassungskonform sein. Man kann gespannt sein, zu welchem Urteil die höchsten deutschen Richter kommen werden.
Wenn Sie mehr zu diesem Themenkomplex wissen möchten, können Sie sowohl als Arbeitgeber/in als auch als Arbeitnehmer/in über einen der beiden Links zu uns Kontakt aufnehmen.
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