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Unterstützungskasse – rückgedeckt

Home/Unterstützungskasse – rückgedeckt
Unterstützungskasse – rückgedeckt p423817 2018-08-24T17:49:39+00:00

Bei der rückgedeckten U-Kasse handelt es sich um eine Versorgungsform bei der die U-Kasse als Verwaltungs- und Abwicklungsstelle zwischen das Unternehmen und die Versicherungsgesellschaft tritt, bei der das Kapital für die Altersversorgung extern angesammelt wird. Die Kapitalansammlung muss dabei unbedingt über eine Versicherungsgesellschaft in Form einer Rückdeckungsversicherung erfolgen. Wird eine andere Form von Kapitalbildung gewünscht, ist dieses über die pauschal-dotierte U-Kasse möglich.

Hier finden Sie in einem Schaubild dargestellt, welche Verträge bei einer rückgedeckten U-Kasse abzuschließen sind.

Dabei wird vernünftigerweise eine laufende Beitragszahlung für die Rückdeckung festgelegt – die bis zum Pensionsalter zumindest gleichbleibend sein muss oder auch ansteigen kann.  Als Leistung wird von der U-Kasse jeweils der Betrag zugesagt, der aus der Rückdeckungsversicherung zu erwarten ist. Damit ist das Haftungsrisiko praktisch zu 100% auf die Versicherung ausgelagert. Anfänglich haben die Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf die tariflich garantierten Leistungen. Werden – wie allgemein üblich – die Überschüsse aus der Rückdeckungsversicherung zur Erhöhung der Versicherungsleistungen genutzt, so steigt auch der Anspruch der Versorgungsanwärter/innen um diese Überschüsse.

Wir empfehlen die rückgedeckte U-Kasse für Personen mit einem erhöhten Versorgungsbedarf, der im Rahmen der Förderung der versicherungsförmigen Lösungen nicht mehr befrieidgt werden kann. Diese Form der Altersversorgung ist auch sehr gut für diejenigen Gesellschafter-Geschäftsführer geeignet, die keine Rückstellungen in ihrer Bilanz wünschen.

Attraktivität dank Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Durch das BRSG ist ja der Rahmen der steuerlich wirksamen Dotierungen für die versicherungsförmigen Lösungen der bAv nach § 3 Nr. 63 EstG von 4% der Beitragsbemessungsgrenze auf 8% der BBG verdoppelt worden. Weggefallen ist dafür die Möglichkeit oberhalb der 4%-Grenze weitere 1.800 € pro Jahr steuerbegünstigt in diesen versicherungsförmigen Lösungen zu nutzen. Zusätzliche 4% der BBG sind jetzt schon deutlich mehr als 1.800 €. Durch den weiteren Anstieg der BBG wird sich dieser Abstand im Laufe der Jahre noch vergrößern.

Der erhöhte Dotierungsrahmen gilt allerdings nur für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Bezüglich der Sozialversicherung bleibt es bei der Obergrenze von 4% der BBG, die vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen abgezogen werden kann.

Was oft nicht bekannt ist: Diese Nutzung von zweimal 4% der BBG für die bAv gibt es schon seit Jahren. Und dieser Effekt ist nicht nur auf die Lohnsteuer begrenzt, sondern es ist schon seit langem möglich zweimal 4% der BBG vom steuer- und vom sozialversicherungspflichtigen Gehalt abzuziehen. Dazu muss dann allerdings eine versicherungsförmige Lösung nach § 3 Nr. 63 EstG mit einer rückgedeckten U-Kasse kombinieren.

Wie das funktioniert kann man hier nachvollziehen.

 

Wenn Sie weitere Informationen zur rückgedeckten U-Kasse wünschen erhalten Sie die sowohl als Arbeitgeber/in als auch als Arbeitnehmer/in über den jeweilgen Link.

 

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