Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG) soll die Verbreitung gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verstärkt werden. Die „Durchdringung“ bei großen Unternehmen ist deutlich besser, deshalb besteht kein so großer Bedarf, bei diesen Unternehmen mehr zu erreichen. Es gibt allerdings Befürchtungen, dass die „Verinfachungen“ des BRSG zu Leistungseinbußen bei größeren Unternehmen führen könnten.
Erreicht werden soll die stärkere Verbreitung durch folgende Maßnahmen:
- Haftungsreduzierung des Arbeitgebers durch eine Beitragszusage im Sozialpartnermodell,
- Verpflichtender Beitragszuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung,
- Erhöhung der lohnsteuerfreien Dotierung gem. §3 Nr. 63 EStG
- Förderbeitrag für die bAv von Geringverdienern
- keine Doppelverbeitragung mehr bei bAv-Riesterverträge
- Freibetrag bei der Grundsicherung
Welche dieser Maßnahmen wirklich die Verbreitung der bAv fördern, muss die Zeit zeigen. Denn in einigen Fällen gilt durchaus der Spruch, dass „gutgemeint noch nicht unbedingt gutgemacht ist“. Auf jeden Fall steigt die Komplexität der bAv durch den zusätzlich eingeführten Weg des Sozialpartnermodells. Das an sich dürfte hinderlich sein, denn gerade bei KMU ist ein Haupthindernis gegen die weitere Verbreitung der bAv die Komplexität des Systems, die oft einfach nicht verstanden wird. Das wird durch einen weiteren Weg ja nicht einfacher.
Grundsätzlich ist aber eine weitere Förderung der bAv sehr zu begrüßen, da die Leistungseinschränkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade für die jüngere Generation einen Ausbau der privaten und der betrieblichen Altersversorgung nötig machen.
Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass gerade die Regelung über den verpflichtenden Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu kurzfristigen Handeln verpflichten. Dieses gilt insbesondere dann, wenn bisher bereits ein freiwilliger Zuschuss zur Entgeltumwandlung gezahlt wird.
Sie können sich auch eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte unter diesem Link anschauen.
Wenn Sie gerne weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch zum BRSG wünschen, können Siesowohl als Arbeitgeber/in als auch als Arbeitnehmer/in gerne direkt mit uns Kontakt aufnehmen.