Die Unterstützungskasse (U-Kasse) ist die älteste Form der bAv. Bereits im 19. Jahrhundert haben verantwortungsvolle Arbeitgeber – und zwar bevor Bismarck die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt hat – ihre Mitarbeiter/innen über Unterstützungskassen für das Alter-, für den Todes- und den Invaliditätsfall abgesichert.
Eine Unterstützungskasse ist eine mit einem Sondervermögen ausgestattete rechtliche selbstständige Einheit, die von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird. Die Kasse gewährt den Zugehörigen (in erster Linie also den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) dieser Arbeitgeber Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch. Dieser fehlende Rechtsanspruch ist in sofern von Bedeutung, weil er die Kasse von der Kontrolle durch die Versicherungsaufsicht befreit. Deswegen sind Leistungen aus einer U-Kasse nicht weniger sicher als die Leistungen aus den anderen 4 Versorgungswegen. Es findet eine laufende Überprüfung durch die Finanzverwaltung statt. Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung der Versorgungsansprüche wenn die U-Kasse nicht in der Lage sein sollte, die Ansprüche zu erfüllen. Aus Sicht der Arbeitnehmer werden alle unverfallbaren Ansprüche und laufende Versorgungsleistungen aus einer U-Kasse über den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers versichert.
Eine U-Kasse kann eine
- Einzelkasse – für die Mitarbeiter/innen eines Unternehmens,
- eine Konzernkasse – für die Mitarbeiter/innen der verschiedenen Unternehmens eines Konzerns oder
- Gruppenunterstützungskasse – für die Mitarbeiter/innen beliebig vieler Unternehmen sein. Diese Unternehmen haben u.U. keine weitere Verbindung zueinander außer der gemeinsamen Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung über die gemeinsame U-Kasse.
Die BVW verwaltetet unterschiedliche Gruppenunterstützungskassen.
In den letzten Jahren hat die U-Kasse wieder an Bedeutung gewonnen, weil sie eine Reihe von Vorteilen bietet. So kann z.B. über eine U-Kasse ein zweites Mal Geld für eine Entgeltumwandlung genutzt werden, selbst wenn der Rahmen der versicherungsförmigen Lösungen bereits ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist der steuerliche Förderrahmen nicht auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Auch höhere Beträge können steuerlich geltend gemacht werden. Sozialversicherungsrechtlich können neben der 4% der BBG für die Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds noch einmal 4% sozialversicherungsfrei über eine U-Kasse genutzt werden. Das ist n bestimmten Fällen ein echter Vorteil gegenüber der durch das BRSG neu geschaffenen Möglichkeit bis zu 8% der BBG in eine versicherungsförmige Lösung zu investieren. Diese 8% gelten nur für die steuerliche nicht aber für eine sozialversicherungsrechtliche Befreiung des Versorgungsbeitrages.
Gegenüber Pensionszusagen besteht für den Arbeitgeber der Vorteil, dass die Bilanzen nicht direkt berührt werden. Es sind keine Rückstellungen zu bilden, die zwar einerseits die Steuerlast mindern, andererseits aber auch bezgl. der Bonität eine Hypothek darstellen können.
Es gibt U-Kassen in zwei Ausprägungen
- als rückgedeckte U-Kasse und
- als pauschal-dotierte U-Kasse.
Wenn Sie nähere Informationen – auch zu den von der BVW verwalteten – U-Kassen wünschen, nehmen Sie gerne sowohl als Arbeitgeber/in als auch als Arbeitnehmer/in über den jeweiligen Link Kontakt zu uns auf.
Wir helfen Ihnen gerne.