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Unverfallbarkeit – dem Grunde nach

Home/Unverfallbarkeit – dem Grunde nach
Unverfallbarkeit – dem Grunde nach p423817 2018-08-24T16:29:13+00:00

Man unterscheidet zwischen einer gesetzlichen und einer vertraglichen Unverfallbarkeit.

Gesetzliche Unverfallbarkeit

Die gesetzliche Unverfallbarkeit wird  dem Grunde nach in § 1b des BetrAVG geregelt. Demnach verfallen die Ansprüche bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers nicht, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungsanwartschaft zu diesem Zeitpunkt 3 Jahre bestanden hat. Bei der Höhe des unverfallbaren Anspruchs wird der zeitanteilig erdiente Wert berechnet. Dabei wird die Dienstzeit ab Eintritt in die Firma – nicht seit der Aufnahme in das Versorgungswerk – bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu der möglichen Dienstzeit bis zum Pensionsalter ins Verhältnis gesetzt.

Anwartschaften aus einer Entgeltumwandlung sind von Beginn an gesetzlich unverfallbar.

Vertagliche Unverfallbarkeit

Über die gesetzliche Unverfallbarkeit hinaus kann ein Arbeitgeber seinen Versorgungsanwärter/innen eine vertragliche Unverfallbarkeit zusagen. Dieses empfiehlt sich besonders bei Personen, die keine Anspruch auf eine gesetzliche Unverfallbarkeit haben. Das sind in aller erster Linie die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Dazu wird in der Versorgungsregelung ein Passus eingefügt, in dem dem/der Anspruchsberechtigten bei einem vorzeitigen Ausscheiden ein unverfallbarer Anspruch eingeräumt wird. Besonders bei den Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine solche ausdrückliche Formulierung wichtig, weil diese sonst z.B. bei einer Insolvenz, die ja nahezu immer mit einem Ausscheiden des Geschäftsführers verbunden ist, alle Versorgungsansprüche verlieren.

Bei „normalen“ Arbeitnehmer/innen ist die gesetzliche Unverfallbarkeit inzwischen so weit augeweitet, dass man kaum noch einen Bedarf für eine vertragliche Unverfallbarkeit erkennen kann.

Um eine vertragliche Unverfallbarkeit sinnvoll zu gestalten, ist es nötig, Vermögenswerte – die nicht für den Betriebszweck benötigt werden – für den Sicherungsfall auszusondern. In aller Regel werden dazu Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die an die Versorgungsanwärter/innen abgetreten, verpfändet oder auch über eine doppelseitige Treuhand vor dem Zugriff eines Insolvenzverwalters geschützt werden. Nebem Rückdeckungsversicherungen bieten sich auch andere verwertbare Vermögenswerte (Fonds etc.) für eine privatrechtliche Insolvenzsicherung an.

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