Als Geringverdiener gilt ein Arbeitnehmer mit bis zu € 2.200 Bruttoeinkommen. Zur Förderung der bAv für Geringverdiener werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer arbeitgeberfinanzierten bAv gesetzt. Zahlt der Arbeitgeber für eine zusätzliche bAv mindestens € 240 bis € 480 im Kalenderjahr in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, so kann er 30% des Beitrags von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten. Der Förderbetrag beträgt somit € 72 bis maximal € 144 je Geringverdiener im Kalenderjahr. Die Beiträge sind bis zur Höhe von € 480 jährlich steuerfrei und zusammen mit den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höhe von insgesamt 4% der BBG sozialversicherungsfrei.
Bei Arbeitgebern, die schon im Jahre 2016 eine bAv für Geringverdiener gewährt haben, ist der Förderbetrag aber auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisher geleisteten Beitrag hinaus zahlt.
Der Grenzbetrag für das Geringverdiener-Einkommen ist leider nicht dynamisch, er wurde mit € 2.200 festgeschrieben. Sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld), steuerfreie Lohnbestandteile (z.B. lohnsteuerfreie Zuschlä-ge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) und Sachbezüge, die unter die € 44-Freigrenze fallen oder pauschal besteuerter Arbeitslohn (z.B. §§ 40, 40a und 40b EStG) bleiben bei der Prüfung der Geringverdienergrenze unberücksichtigt. (Beispiel)
Bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, gibt es keinen laufenden Arbeitslohn im lohnsteuerrechtlichen Sinn. Hier wird daher auf das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt abgestellt (sonstige Bezüge wie z.B. Weihnachtsgeld werden wiederum nicht berücksichtigt).
Der Förderbeitrag kann nur für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis, also Steuerklasse IV in Anspruch genommen werden. Außerdem muss es sich um einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag handeln, Gehaltsumwandlungsbeiträge sind also nicht förderfähig. (Beispiel 3)
Bei im Jahr 2016 bereits bestehenden Vereinbarungen zur kapitalgedeckten bAv (Direktversicherung, Pensi-onskasse, Pensionsfonds) kann der Arbeitgeber den steuerlichen Förderbetrag nicht in Anspruch nehmen, ohne dass zusätzliche Beiträge mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses für die bAv zur Verfügung gestellt werden. (Beispiel 4)
Dagegen ist bei einer erst 2017 eingeführten bAv der gesamte Arbeitgeberbeitrag ab 2018 förderfähig. Ent-sprechendes gilt für Beitragserhöhungen im Jahr 2017 gegenüber 2016.
Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren Zusagedauer (neue Unverfall-barkeitsfrist für Zusagen ab 2018) aus dem Unternehmen aus, so verfällt seine Anwartschaft auf Leistungen aus der geförderten betrieblichen Altersversorgung. Wenn sich hieraus für den Arbeitgeber gegenüber der Versorgungseinrichtung ein Rückzahlungsanspruch (Rückkaufswert) ergibt, sind die entsprechenden Förderbeträge zur bAv über die Lohnsteueranmeldung zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers entfällt aber, wenn es trotz Verfalls der Anwartschaft nicht zu Rückflüssen von der Versorgungsleistung kommt (Rückkaufswert = Null bzw. kein Rückkaufswert bei Invalidität oder Hinterbliebenen zusagen).
Die Inanspruchnahme des Förderbetrags setzt zudem voraus, dass Vertriebskosten beim Abschluss des Vertrags nicht zu Lasten der ersten Beiträge einbehalten werden. Die Vertriebskosten dürfen nur als fester Anteil der laufenden Beiträge belastet werden (§ 100 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG).
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