Beispiel1
Der Arbeitnehmer hat einen laufenden monatlichen Arbeitslohn von € 2.200, außerdem erhält er ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe. Der Jahresarbeitslohn beträgt somit € 28.600.
Der Arbeitnehmer ist Geringverdiener, da der laufende Arbeitslohn € 2.200 nicht übersteigert.
Beispiel 2
Der Arbeitnehmer hat einen laufenden Arbeitslohn von € 2.050, zusätzlich erhält er monatlich steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von € 220.
Der Arbeitnehmer ist Geringverdiener, da die steuerfreien Zuschläge nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie laufend gezahlt werden.
Beispiel 3:
Der Arbeitgeber erhöht das laufende Einkommen von € 2.000 um € 40. Der Arbeitnehmer vereinbart einen Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktversicherung in Höhe von € 40.
Die bAv wird nicht gefördert.
Beispiel 4
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren für einen Geringverdiener eine jährliche Prämie von € 200 in eine Pensionskasse. Er erhöht die Prämie ab 2018 auf € 240, um den Mindestbeitrag für die Förderung (€ 240 bis € 480) zu erreichen.
Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30% von € 240 gleich € 72, wegen der gesetzlich vorgegebenen Begrenzung (Erhöhungsbetrag gegenüber 2016) werden aber nur € 40 Förderung gewährt.
Dagegen ist bei einer erst 2017 eingeführten bAv der gesamte Arbeitgeberbeitrag ab 2018 förderfähig. Entsprechendes gilt für Beitragserhöhungen im Jahr 2017 gegenüber 2016.
Wenn Sie mehr zu diesem Themenbereich wissen möchten, können Sie sowohl als Arbeitgeber/in als auch als Arbeitnehmer/in über den entsprechenden Link mit uns Kontakt aufnehmen. Wir helfen Ihnen gerne.