Bei der Insolvenzsicherung muss man die gesetzliche Insolvenzsicherung über den PSVaG und eine privatrechtliche Insolvenzsicherung unterscheiden.
Gesetzliche Insolvenzsicherung
Die gesetzliche Insolvenzsicherung wird auf Basis des BetrAVG über den PSVaG durchgeführt. Alle Arbeitnehmer/innen die keinen beherrschenden Einfluss auf ihren Arbeitgeber ausüben – und damit nicht selber über das Schicksal der Firma und ihrer Altersversorgung entscheiden können – erhalten eine gesetzliche Insolvenzsicherung für ihre gesetzlich unverfallbaren Ansprüche und für laufende Versorgungsleistungen. Eine Ausnahme gilt für die Pensionskasse und eine mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht – nicht beliehene, nicht abgetretene und nicht verpfändete – Direktversicherung. Bei diesen Lösungen ist eine Gefährung der Versorgung durch eine Insolvenz des Arbeitgebers ausgeschlossen.
Bei der Pensionszusage und der Unterstützungskassenzusage ist eine Meldung der Ansprüche ab Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeit vorgeschrieben. Es sind vom Arbeitgeber entsprechende Beiträge auf der Basis der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Beiträge bewegen sich in aller Regel im Bereich von 2 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage.