Alte und neue Zusagen
Es gibt im Unternehmen keine kollktivrechtliche Vereinbarung aber es bestehen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, zu denen bisher keine Zuschüsse gezahlt werden. Nun verlangen Mitarbei-ter wegen der bestehenden Zuschusspflicht im Jahr 2019 für sich eine Entgeltumwandlung. Für diese wäre dann sofort ein Zuschuss zu zahlen. Für die anderen Mitarbeiter, die bereits vor dem 1.1.2019 eine Entgeltumwandlung haben, besteht die Zuschusspflicht erst ab dem 1.1.2022.
Es ist zu überlegen, ob diese Ungleichbehandlung – wenn auch gesetzlich zulässig – sinnvoll und praktikabel ist. Es wird verdienten langjährigen Mitarbeitern u. U. schwer zu vermitteln sein, dass sie noch bis 2022 auf einen solchen Zuschuss warten sollen. In diesem Fall erscheint es sinnvoll, den langjährigen Mitarbeitern ab diesem Zeitpunkt ebenfalls diesen Zuschuss auf freiwilliger Basis zukommen zu lassen.
Bestehende Zuschussregelung
Oft gibt es in Unternehmen bereits Zuschussregelungen auf freiwilliger Basis. Dabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den gesetzlichen Zuschuss zusätzlich zu dem bisherigen freiwilligen Zuschuss zu zahlen oder ob Verrechnungsmöglichkeiten gegeben sind.
Das kommt darauf an, ob der bisherige Zuschuss ausdrücklich oder zumindest erkennbar an eine Sozi-alversicherungsersparnis gekoppelt war. Erhalten z. B. alle Arbeitnehmer – unabhängig von ihrer Einkommenshöhe – die mindestens 100,00 € umwandeln einen Arbeitgeberzuschuss von 30,00 €, so ist der Zusammenhang mit der SV-Ersparnis nicht ausdrücklich gegeben und auch nicht unmittelbar erkennbar. In einem solchen Fall wird ab dem der jeweiligen Fälligkeit wohl zusätzlich 15% gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zu zahlen sein.
Gibt es hingegen eine Verknüpfung mit den gesparten SV-Beiträgen dürfte eine Verrechnung möglich sein. Lag der bisherige Zuschuss unter 15%, ist er dann auf 15% aufzustocken. Lag er über 15%, können 15%-Punkte des bisherigen Zuschusses mit dem gesetzlichen Zuschuss verrechnet werden. Die anderen Prozent-Punkte sind weiterhin als freiwilliger Zuschuss zu zahlen. Es empfiehlt sich dabei auf jeden Fall, eine Erklärung abzugeben.
Handlungsbedarf besteht sofort und es sind die Kommunikationswege einzuhalten, auf der die ur-sprüngliche Zuschussvereinbarung basiert. Eine Betriebsvereinbarung ist anzupassen und durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen. Eine einseitige Erklräung des Arbeitgebers – z. B. durch einen Aushang – ist auf dem gleichen Wege anzupassen. Wurden bisher Musterverträge für die Entgeltumwandlung genutzt, müssen ab dem 1.1.2018 Muster genutzt werden, die die neue Rechtslage berücksichtigen.
Zuschuss und Versicherungsvertrag
Bei Verträgen, die ab dem 23.08.2017 (Verkündung im Bundesgesetzblatt) abgeschlossen werden, kann vereinbart werden, dass der ggf. später zu zahlende Zuschuss in den gleichen Vertrag eingezahlt wird, wie der Umwandlungsbetrag. Bei bereits bestehenden Verträgen kann das nicht zwingend verlangt werden, denn der neue Zuschuss war ja nicht Gegenstand des bisherigen Vertrages. Eine Versicherung kann also durchaus verlangen, dass der Zuschuss in einen neuen Vertrag einzuzahlen ist. Dieses wird sie vermutlich immer dann tun, wenn in den alten Verträgen noch höhere Garantiezinsen vereinbart wurden.
Eine Versicherung kann auch insgesamt den Abschluss eines neuen Vertrages ablehnen, wenn ihr der zu zahlende Beitrag zu klein oder die Laufzeit zu kurz ist. Es gibt von Seiten der Versicherung keinen Kontrahierungszwang. Findet der Arbeitgeber keine Versicherungsgesellschaft, die einen solchen neuen Vertrag abschließen will, ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung ab der Fälligkeit des Zuschusses so zu ändern, dass sich der bisher umgewandelte Beitrag aus einem geringeren Umwandlungsbeitrag und dem gesetzlichen Zuschuss des Arbeitgebers zusammensetzt. (Beispiel)
Da es möglich ist, dass ein Arbeitnehmer kurz nach Abschluss eines neuen Vertrages über den Zuschuss ausscheidet, ist es wichtig einen Versicherer zu finden, der den dann entstehenden gesetzlich unverfallbaren Anspruch auch verwalten kann.
Wenn Sie zu diesem Thema gerne mehr wissen möchten, können Sie über diesen Link mit uns Kontakt aufnehmen.
Wenn Sie zu diesem Thema gerne mehr wissen möchten, können Sie sowohl als Arbeitgeber/in als auch als Arbeitnehmer/in über einen der beiden Links mit uns Kontakt aufnehmen.