Ein Arbeitnehmer hat bisher einen monatlichen Beitrag von 200,00 € für die Entgeltumwandlung genutzt. Liegt sein Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, so hat er einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers auf 30,00 €. Der Gesamtbeitrag für die bAv wäre dann 230,00 € pro Monat.
Die Versicherungsgesellschaft bei der der Vertrag abgeschlossen wurde, ist nicht bereit den Vertrag einfach aufzustocken und der Arbeitgeber findet auch keine Versicherung, die für diesen Arbeitnehmer eine neue Versicherung abschließen möchte.
Dann bleibt nur die Möglichkeit, die Umwandlungsvereinbarung dahingehend zu ändern, dass zukünftig nur noch 179,91 € pro Monat umgewandelt werden. Der Arbeitgeber zahlt darauf dann seinen Zuschuss von 26,09 €, so dass der Versicherungsvertrag weiterhin mit 200.00 € pro Monat bespart. Gegen diese arbeitsrechtliche Änderung kann sich die Versicherung nicht wehren, da der Versicherungsvertrag ja nicht verändert wird.
Das gilt insbesondere auch deswegen, weil beide Beitragsteile sofort unverfallbar sind und auch bleiben.
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