Ein Arbeitnehmer verdient in 2019 (Beginn der Zuschusspflicht) ein Gehalt von 6.800 €. Die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung möge dann bei 6.700 € liegen. Wandelt dieser Arbeitnehmer 250,00 € pro Monat um, so sinkt das sozialversicherungspflichtige Einkommen nur um 150,00 €. Steht der Arbeitgeberanteil für Renten- und Arbeitslosenversicherung dann bei 10,8% , so ergibt sich für den Arbeitgeber eine Ersparnis von 16,20 € und nur diese muss er als Zuschuss zahlen. Nicht etwa 15% von 150,00 € = 22,50 €.
Für einen anderen Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 4.650 € (BBG für Kranken- und Pflegeversicheurng sei 4.500 €) wird 200,00 € im Monat umgewandelt. Dann werden für 150,00 € nur Renten- und Arbeitlosenversicherungsbeiträge gespart. Die Einsparung ist 16,20 €. Für die verbleibenden 50,00 € werden auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gespart – insgesamt 19,175 % oder 9,59 €. Also die Gesamtersparnis des Arbeitgebers ist dann 25,79 € und nicht 30,00 €, was ja 15% von 200,00 € entsprechen würde.
Läge das Gehalt bei 4.590 €, wäre die Einsparung des Arbeitgebers 90,00 € x 10,80% = 9,72 € zuzüglich 110,00 € x 19,175 % =21,09 € also in der Summe 30,81 €. In diesem Fall würde der Zuschuss des Arbeitgebers auf 30,00 € ( = 15% von 200 € ) beschränkt.
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