Nichtzahlung der Beiträge
Im Gesetz wurde nicht geregelt, welche Konsequenzen es hat, wenn der Arbeitgeber seine Beiträge nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Es sind keine Sanktionen vorgesehen. Die Arbeitnehmer müssen im Zweifelsfall jeden einzelnen Beitrag einklagen.
Im Übrigen hat der Arbeitnehmer nur einen Leistungsanspruch gegenüber der Versorgungseinrichtung. Diese müßte deshalb das Recht haben, gegen den Arbeitgeber zu klagen. Auch dafür ist bisher keine Regelung vorgesehen.
Tarifgebundenheit
Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen ist die Tarifgebundenheit nicht sehr stark ausgeprägt. Deswegen erscheint fraglich, ob die Verbreitung der bAv in KMU durch diese Maßnahme gestärkt wird. Es sind zwar Öffnungsklauseln für nicht tairfgebundene Unternehmen vorgesehen, aber in wie weit davon Gebrauch gemacht wird. ist noch nicht abzusehen. Außerdem ist auch völlig unklar, ob die Arbeitnehmer/innen nicht tarifgebundener Unternehmen die gleichen Konditionen erhalten werden, wie Mitgliedsunternehmen.
Fehlende Garantie
Es werden keine Versorgungsleistungen zugesagt. Das Anlagerisiko verbleibt damit vollständig beim Arbeitnehmer. Das muss nicht schlimm sein, wenn die Arbeitnehmer damit rechnen können, dass die Leistungen aus der Beitragszusage immer höher ausfallen, als bei Zusagen aus der ersten Welt der bAv mit Garantien. Die Aussichten dafür sind nicht schlecht, da Garantien ja immer Leistung kosten, weil die Garantien ja durch risiko- und damit allerdings auch renditeärmere Anlageformen abgesichert werden müssen.
Wegen des Wegfalls der Garantien wird die Planung der Altersversorgung erschwert, denn Arbeitnehmer haben keine verlässliche Mindestgröße, was als Minimum aus der Versorgung zu erwarten ist. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge zu garantieren. „Garantien“ sind aber in Deutschland ein sehr wichtiges – und oft auch zu wichtiges Entscheidungskriterium bei einer Kapitalanlage.
Beratung und „Vertrieb“
Eine weitere Frage bleibt dahingehend zu klären, wer die Beratung der Arbeitnehmer/innen durchführt. Altersversorgung ist keine Lösung, die sich von alleine „verkauft“. Außerdem wird die bAv-Welt durch diese neue Lösung ja nicht einfacher sondern komplexer. Deswegen werden qualifizierte Berater benötigt. Werden Gewerkschaften Berater einstellen, die die Mitglieder in den Unternehmen beraten? Oder soll diese Beratungsleistung von der „Personalabteilung“ des Arbeitgebers erbracht werden. Das dürfte in Großunternehmen kein unlösbares Problem darstellen. Schwieriger dürfte das aber bei KMU werden, wenn die „Personalabteilung“ aus der Ehefrau des Firmeninhabers besteht.